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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

I.  Geltungsbereich

(1)  Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen gelten für alle Verträge zwischen der Rebhan Werkzeugbau GmbH (im Folgenden „RWB“) und dem Vertragspartner gelten ausschließlich diese Bedingungen. Die gelten während der gesamten Geschäfts-beziehung auch für künftige Verträge, ohne dass es einer weiteren gesonderten Vereinbarung hierzu bedarf.

(2)  Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter gelten nicht, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich durch RWB schriftlich ganz oder in Teilen zugestimmt.

II.  Angebot und Vertragsschluss

(1)   Leistungs- und Lieferangebote von RWB sind noch kein recht-liches Angebot auf einen Vertragsschluss. Auf eine Anfrage vom Vertragspartner hin erstellt RWB ein entsprechendes Angebot an diesen, auf welches der Vertragspartner sodann eine verbindliche Bestellung abgeben kann, die dann das rechtliche Angebot auf den Vertragsschluss darstellt. Der Vertragsschluss erfolgt dann durch den Zugang einer entsprechend korrespondierenden Annahme-bestätigung von RWB beim Vertragspartner. Weicht die Annahme-erklärung durch RWB vom  Angebot des Vertragspartners ab, so stellt diese ein neues Angebot auf den Abschluss eines Vertrages dar, welches der Vertragspartner dann wiederum durch schriftliche Bestätigung  annehmen kann.

(2)  Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Verbindlichkeit der Schrift-form. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Verein-barungen einschließlich der Regelungen dieser Allgemeinen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (hierzu genügen auch Telefax oder E-Mail).

(3) Angaben von RWB zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie die Darstellung desselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und/oder nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorge-sehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Diese sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Be-schreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

III.  Preise, Zahlung, Verzug, Aufrechnung / Zurückbehaltung,

      Vorauszahlung

1)  Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien vereinbarten Preise. Mehr- und/oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

(2)  Die vereinbarten Preise verstehen sich in Euro. Es handelt sich hierbei um Netto- Preisangaben. Zu den Preisen ist daher noch die Umsatzsteuer in jeweils gesetzlich festgelegter Höhe (derzeit 19%) hinzuzusetzen. Die Preise gelten ab Standort und schließen Kosten für Fracht, Ladevorgänge, Transport und Aufstellung, vorbehaltlich anderer Vereinbarung, nicht ein. Bei Exportlieferungen treten noch Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben hinzu.

(3)  Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes zwischen den Parteien schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen geschuldeten Rechnungsbetrages bei RWB.

(4)   Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht bzw. verspätet, so sind die ausstehenden bzw. verspätet gezahlten Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit Jahreszinsen in Höhe von neun Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt hiervon unberührt.

(5)   Im Falle des Zahlungsverzugs ist RWB berechtigt, die Leistung zurückzuhalten bis der Vertragspartner seinen Zahlungspflichten nachgekommen ist.

(6) RWB ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von RWB durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

(7)   Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, wenn und soweit diese Gegenansprüche unbe-stritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV.  Lieferzeiten, Verzögerungen, Höhere Gewalt

(1)   RWB kann für die Einhaltung der in Aussicht gestellten Liefer- und Leistungszeiten keine Garantie übernehmen. Sofern Versen-dung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2)   RWB kann vom Vertragspartner eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen vertraglichen Pflichten gegenüber RWB nicht nachkommt.

(3) Liefer- bzw. Leistungsverzögerungen, die darauf zurück-zuführen sind, dass der Vertragspartner, nach Vertragsschluss, Änderungswünsche gegenüber dem ursprünglichen Auftrag erhebt, gehen einzig zu seinen Lasten. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner von ihm zu erbringende Mitwirkungshandlungen (Datenübermittlung etc.) nicht oder nicht in genügender Art und Weise bzw. Form erbringt. In diesen Fällen ist RWB berechtigt gegenüber dem Vertragspartner Schadenersatzansprüche ins-besondere wegen hierauf beruhender Ausfallkosten und Leerlauf-zeiten etc. zu erheben.

(4)   RWB haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung oder für Liefer- bzw. Leistungsverzögerung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmi-gungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die RWB nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse RWB die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist RWB zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer-oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertrags-partner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber RWB vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Ereignisse bei Vorlieferanten eintreten.

(5)  Auf die Regelungen dieser Ziff. 5 insbesondere die darin für RWB geregelten Rechtsfolgen (Verlängerungen, Freiwerden von der Leistungspflicht etc.) kann sich RWB gegenüber dem Vertrags-partner nur wirksam berufen, wenn und soweit der Vertragspartner durch RWB unverzüglich nach deren Kenntniserlangung hierüber über die Umstände informiert wird.

(6)   Schadenersatzansprüche kann der Vertragspartner aufgrund der Unmöglichkeit der Lieferung und Leistung aufgrund höherer Gewalt – unter Beachtung der Ziff. IV (5) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nicht geltend machen.

(7)  RWB ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teil-lieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, RWB erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

(8)  Gerät RWB mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich so ist die Haftung von RWB auf Schadensersatz nach Maßgabe der Regelungen dieser Allgemeinen Bedingungen beschränkt.

 

V.  Eigentumsvorbehalt

(1)   Die von RWB an den Vertragspartner gelieferte gesamte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher RWB aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner zustehender Forde-rungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen (Saldovorbehalt) Eigentum von RWB. Dies gilt auch bezüglich künftig entstehender und bedingte Forderungen, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Saldovorbehalt erlischt endgültig mit Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

(2)   Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäfts-verkehr zu nutzen. Zur Veräußerung ist er nur berechtigt, solange er mit der Kaufpreiszahlung nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(3)  Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber, an RWB ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. RWB ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an RWB abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. RWB darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. RWB nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Die Einziehungsermächtigung erlischt zudem, wenn der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, Insolvenz beantragt oder eröffnet wird, bei einem außergerichtlichen Vergleichsverfahren oder bei sonstigem Vermögensverfall. Im Falle des Widerrufs und/oder Erlöschens der Einziehungsermächtigung kann RWB vom Vertragspartner verlangen, dass dieser unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den betreffenden Schuldnern die Abtretung unverzüglich mitteilt / offenlegt. Über letzteres ist RWB entsprechender Nachweis zu übermitteln.

(4)  Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Vertragspartner sie unverzüglich auf das Eigentum von RWB hinweisen und RWB hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, RWB die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten bzw. ein Kostenerstattungsanspruch aus anderen – von RWB nicht zu vertretenden – Umständen heraus nicht gegeben / durchsetzbar ist, haftet hierfür der Vertragspartner gegenüber RWB.

(5)   RWB wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle treten-den Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 30 % übersteigt.

(6)   Tritt RWB bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwer-tungsfall), ist RWB berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

VI.  Gefahrübergang und Abnahme

(1)  Der Vertragsgegenstand ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Vertrags-partner über.

(2)   Gerät der Vertragspartner mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf ihn über, in welchem der Verzug eintritt.

(3)   Sofern keine Abnahme erforderlich oder vereinbart ist, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs entscheidend ist) durch RWB an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder RWB noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tage an auf den Vertragspartner über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und RWB dies dem Vertragspartner angezeigt hat.

(4)   Die Sendung wird von RWB nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

VII.  Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist bezüglich der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Leistungen bzw. Liefergegenstände beträgt grundsätzlich, vorbehaltlich anderweitiger individueller Verein-barungen zwischen den Parteien, 500.000 Schuss des Werkzeugs, höchstens jedoch ein Jahr ab Gefahrübergang.

(2)   Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Abliefe-rung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn RWB nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorg-fältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Vertragspartner oder den von ihm bestimmten Dritten bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war zugegangen ist. Auf Verlangen von RWB ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an RWB zurückzusenden. Bei berechtig-ter Mängelrüge vergütet RWB die Kosten des günstigsten Versand-weges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3)   Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist RWB nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesse-rung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. RWB kann die Nacherfüllung unbeschadet ihrer Rechte aus § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Eine Nacherfüllung gilt nach dem dritten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Liefert RWB zum Zwecke der Nach-erfüllung eine Ersatzsache, so kann RWB vom Vertragspartner die Rückgewähr der mangelhaften Sache nach den Grundsätzen des Rücktrittsrechts (Rückgewährschuldverhältnis) verlangen.

(4)   Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Verschleißteile und auf solche Schäden, die beim Vertragspartner durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- und Witterungseinflüsse, unsachgemäße Behandlung, rohe Gewalt, Überbeanspruchung und Verwendung ungeeigneter Betriebs-, Pflege- oder Schmiermittel entstehen. Wartungs- und Pflegeanleitungen hat der Vertragspartner zu beachten. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung von RWB den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertrags-partner durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mangelbeseitigung zu tragen.

(5)   Unwesentliche zumutbare Abweichungen in Abmessungen und Ausführungen berechtigten grundsätzlich nicht zu Beanstandungen des Vertragspartners. Etwas anders gilt, wenn die Einhaltung von exakten Maßen und Ausführungen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten als vertragsgemäße Ausführung, sofern diese keine Wertverschlechterung mit sich bringen.

(6) Schreibt der Vertragspartner RWB die Verwendung eines bestimmten Materials vor, stellt der RWB ein bestimmtes zu verwendendes Material zur Verfügung oder besteht ansonsten auf einer bestimmten Ausführung des Auftrags, so haftet RWB nicht für daraus und damit entstehende Mängel und Schäden, die entweder an dem Vertragsgenstand entstehen oder zu Mängeln oder Schäden an dem herzustellenden Produkt führen.

VIII.  Haftungsbegrenzung

(1)   Die Haftung von RWB auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangel-hafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. VIII eingeschränkt.

(2)  RWB haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungs-gehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesent-licher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und/oder Leben von Personal des Vertragspartners oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3)  Soweit RWB gemäß vorstehender Ziff. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die RWB bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertrags-verletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefer-gegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegen-standes typischerweise zu erwarten sind.

(4)   Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von RWB.

(5)   Soweit RWB technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskunft oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(6)  Die Einschränkungen dieser Ziff. gelten nicht für die Haftung von RWB wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungs-gesetz. Weitergehend ist es RWB verwehrt sich auf die vorstehen-den Haftungsbeschränkungen zu berufen, wenn ein Mangel seitens RWB arglistig verschwiegen wurde.

 

IX.  Urheberrecht und vertrauliche Daten / Dokumente

(1)  Das Urheberrecht und das Eigentum an Konstruktionszeich-nungen, 3D-Werkzeugdaten, CAM-Daten, Elektroden, Technologie-daten sowie an allen urheberrechtsfähigen Leistungen und Erzeugnissen, die seitens RWB für den Vertragspartner im Rahmen der Auftragsdurchführung erbracht werden, verbleiben bei RWB. Werden dem Vertragspartner Daten, Zeichnungen etc. heraus-gegeben, so ist dieser in keinem Fall berechtigt, die Daten an Dritte weiterzugeben, sei es kommerziell oder unentgeltlich.

(2)  Soweit der Vertragspartner RWB zur Vertragsdurchführung eigene Zeichnungen übergibt bzw. eine bestimmte Ausführung wünscht, so ist der Vertragspartner alleine dafür verantwortlich, dass die Ausführung keine Schutzrechte Dritter verletzt. Entsprechende Überprüfungen wird RWB nicht vornehmen.         Der Vertragspartner verpflichtet sich in diesen Fällen RWB von allen etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen freizustellen, hierzu gehören auch die Kosten ggf. notwendiger Rechtsverfolgung auf Seiten von RWB.

X.  Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht und Vertrags-strafenregelungen

(1)   Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Vertragspartners gegenüber Forderungen von RWB ist nur zulässig, wenn die Gegenforderungen des Vertragspartners entweder von RWB anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Ebenso sind Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners ausgeschlossen.

(2)  Vertragsstrafen werden von RWB nur anerkannt, wenn diese individuell ausgehandelt, schriftlich in einem Vertrag nieder-geschrieben und von vertretungsberechtigten Organen der RWB unterzeichnet wurden. Vertragsstrafen in Allgemeinen Bedingungen des Vertragspartners sind für RWB unter keinen Umständen bindend. Sämtliche Vertragsstrafen beinhalten für RWB stets die Rechte nach §§ 339 ff. BGB mit der Maßgabe, dass derjenige, der Rechte aus einem entsprechenden Vertragsstrafenversprechen herleiten möchte, sämtliche Voraussetzungen hierfür darzulegen und zu beweisen hat. Darüber hinaus ist jedwede Vertragsstrafe auf sonstige Schadenersatz-forderungen anrechenbar. Die RWB behält sich zudem das Recht vor, nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist als derjenige, den eine Vertragsstrafe auswirft und die Vertragsstrafe entsprechend zu reduzieren.

XI.  Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache 

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und RWB ergebenden Streitigkeiten ist, soweit zulässig frei vereinbar, der Firmensitz von RWB, mithin Kronach. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.

(2) Beziehungen zwischen RWB und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3)   Vertragssprache ist deutsch.

 

XII.  Schriftformklausel

Änderungen der Vereinbarungen sowie dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel selbst.

 

XIII.  Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall, unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss einer neuen wirksamen Bestimmung aufzunehmen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Bedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Bedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand: Januar 2016